Öffnungszeiten über die Feiertage 2025

Kanzlei Melle – Wir machen Betriebsferien: Die Kanzlei bleibt vom 24.12.2025 – 02.01.2026 geschlossen. In dringenden Fällen kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig um noch entsprechenden Handlungsspielraum zu wahren.

Ab dem 05. Januar 2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Ihre Nicole Kraus

Kanzlei-Melle – Der Umzug

Wir ziehen um: Ab dem 1. September 2025 finden Sie uns wieder an unserer altbekannten Wirkungsstätte am Maschweg 85 in Melle-Gerden. Die Kanzlei wird frisch renovierte Büroräume im Geschäftsgebäude der Grahneis GmbH beziehen.

Ich freue mich Sie weiterhin mit kompetenter Rechtsberatung und fortan in modernem und angenehmen Ambiente empfangen zu dürfen.

Ihre Rechtsanwältin Nicole Kraus

Hier finden Sie uns ab dem 01.09.2025:

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.08.2015

Quelle: Presseerklärung des Oberlandesgericht Düsseldorf Nr. 11/2015 v. 23.07.2015

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden geändert. Auf Grundlage des am 22.07.2015 verkündeten Gesetzes des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Presseerklärung die Anhebung bekannt gegeben.

Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368 € um 144 € auf 4.512 €. Dieser wird zwar rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht, jedoch steigen die Unterhaltssätze erst ab dem 01.08.2015.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie bitte unverbindlich mein Kontaktformular, oder rufen Sie mich an.

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Quelle: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg, Mai 2015

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrages für das Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 erhöht worden.

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag nach § 850 c Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 € (bisher 393,73 €) für die erste Person und um jeweils weitere 225,17 € (bisher 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie bitte unverbindlich mein Kontaktformular, oder rufen Sie mich an.