Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Quelle: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg, Mai 2015

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrages für das Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 erhöht worden.

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag nach § 850 c Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 € (bisher 393,73 €) für die erste Person und um jeweils weitere 225,17 € (bisher 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person.

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